Mit § 266 FamFG ("sonstige Familiensachen") hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert. Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen, ebenfalls Familiensachen werden. Zu der Abgrenzung hat sich inzwischen eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG können danach sein:

  • Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben,[1]
  • Räumungsrechtsstreit, wenn ein Vermieter das zwischen ihm und seinem Schwiegerkind bestehende Mietverhältnis über das zuvor von diesem und dem Kind des Vermieters gemeinsam bewohnte Mietobjekt nach dem Scheitern von deren Ehe wegen Eigenbedarfes kündigt, um die betreffende Wohnung seinem zwischenzeitlich dort ausgezogenen Kind zur Nutzung zu überlassen,
  • Streit zwischen Ehegatten über Ansprüche wegen der Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts,[2]
  • Anspruch eines in Trennung oder Scheidung lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung einer angekündigten Sanierung eines den Ehegatten bruchteilig gehörenden Wohngebäudes,[3]
  • Antrag auf Zahlung des Rückkaufwerts einer während der Ehezeit abgeschlossenen Versicherung, die als Sicherheit für die Hausfinanzierung des von den Parteien bewohnten Einfamilienhauses diente,[4]
  • Streit der geschiedenen Eheleute über die Verteilung des Erlöses, der bei der Zwangsversteigerung des gemeinsamen Hausgrundstücks erzielt wurde.[5]
[1] BGH, Beschluss v. 5.12.2012, XII ZB 652/11, NJW 2013 S. 616; vgl. auch Mayer, NZM 2013, S. 607.
[3] LG Stralsund, Beschluss v. 21.12.2010, 6 O 369/10, FamRZ 2011 S. 1673.
[4] LG Magdeburg, Beschluss v. 1.7.2011, 5 O 644/10, NJOZ 2011 S. 587.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge