Leitsatz
Das OLG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob ein Anspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten auf Entlassung aus dem Mietverhältnis besteht.
Sachverhalt
Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller war aus der Ehewohnung ausgezogen, die Antragsgegnerin bewohnte diese Wohnung seit November 2008 weiterhin alleine im Rahmen des seinerzeit mit dem Ehemann gemeinsam begründeten Mietverhältnisses. Der Antragsteller war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, die Miete, hinsichtlich derer die Parteien gesamtschuldnerisch hafteten, im Innenverhältnis alleine zu tragen. Für seinen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses zu erteilen, wurde ihm vom Familiengericht Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er begehrte auch weiterhin, die Antragsgegnerin zum Abschluss eines Mietvertrages im Einverständnis mit dem Vermieter, hilfsweise zur Kündigung des Mietverhältnisses zu verpflichten.
Entscheidung
Das OLG hielt den geänderten Antrag des Antragstellers, wonach er die Zustimmung der Antragsgegnerin zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis über die ehemalige Ehewohnung begehrte, für begründet, so dass ihm hierfür Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei.
Die hier geltend gemachte Verpflichtung der Antragsgegnerin, an der Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis mitzuwirken, folge aus dem auch für getrennt lebende Ehegatten geltenden Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem Wesen der Ehe ergebe sich für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich sei (BGH FamRZ 2005, 182). Ein Ehegatte könne daher ggü. dem anderen auch verpflichtet sein, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken, wenn diese Änderung angemessen und für den betroffenen Ehegatten zumutbar sei. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Der Antragsteller beabsichtige nicht, das Nutzungsrecht der Antragsgegnerin an der Ehewohnung zu erschweren oder gar zu vereiteln. Die von ihm angestrebte Entlassung aus dem Mietverhältnis stehe der Nutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin nicht entgegen, sondern entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien.
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010, 12 WF 51/10