Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens an die Ehefrau, die dort zusammen mit der gemeinsamen Tochter der Parteien lebte. Der Ehemann war Alleineigentümer dieser Wohnung. Zu klären war die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 1361b BGB die Ehewohnung einem der Ehepartner zuzuweisen ist und welche Kriterien hierbei berücksichtigt werden müssen.
Das erstinstanzliche Gericht hatte der Ehefrau die Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zusammen mit der gemeinsamen Tochter der Parteien zugewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen mit Erwägungen des Kindeswohls begründet.
Der Ehemann legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel hatte einen Teilerfolg und führte zur zeitlich begrenzten Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau bis zum 31.3.2009.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich aus dem Gesamtgefüge des § 1361b BGB ergebe, dass die Beantwortung der Frage, wem die Ehewohnung zuzuweisen sei, nur nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden könne.
Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehörten nicht nur die Verletzung bzw. Bedrohung des einen Ehegatten durch den anderen, sondern auch eine eventuelle Provokation und auch Eigentumsrechte. Allerdings treffe das Gesetz insoweit eine Grundentscheidung, in dem es in § 1361b Abs. 2 normiere, dass die Wohnung i.d.R. dem verletzten oder bedrohten Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen sei.
Dies sei im vorliegenden Fall die Ehefrau.
Zu berücksichtigen seien ferner Erwägungen des Kindeswohls. Nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes sei es für die gemeinsame Tochter wegen des gesamten sozialen Umfeldes von Bedeutung, jedenfalls in gewisser räumlicher Nähe zur Ehewohnung bleiben zu können. Da zurzeit die Ehefrau die Hauptbezugsperson der Tochter sei, könne als notwendige Sofortmaßnahme nur ihr Verbleib gemeinsam mit der Tochter in der Ehewohnung in Betracht kommen.
Auf längere Sicht könne allerdings aus Billigkeitserwägungen auch das Eigentumsrecht des Ehemannes nicht unberücksichtigt bleiben.
Es sei auch aus Gründen des Kindeswohls nicht erkennbar, weswegen sich die Ehefrau nicht in räumlicher Nähe zur Ehewohnung eine neue eigene Wohnung suchen könne. Dem Ehemann könne aus Gründen des Kindeswohls nicht zugemutet werden, eine unbestimmte und manipulativ verlängerbare Zeit auf sein Haus zu verzichten. Das Wohl der jetzt 14 Jahre alten Tochter gebiete es nicht, dass sie unbedingt in der bisherigen Ehewohnung die letzten Jahre bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ende ihrer Schulzeit verbringen könne.
Der Ehefrau müsse es bei entsprechenden Bemühungen ohne weiteres möglich sein, bis zum 31.3.2009 eine neue Wohnung in der Nähe der bisherigen Ehewohnung zu finden.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2008, 4 UF 74/08