OFD Chemnitz, Verfügung v. 1.12.2008, S 2257 - 7/4 - St 22
Bezug: Verfügung vom 13.10.2003, S 2257 – 7/2 – St 22
1. Allgemeines
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 EUR (gilt seit 1.7.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt.
2. Einkunftsart
Die Aufwandsentschädigungen stellen – nach Abzug der Werbungskosten – sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie – ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift – die Freigrenze von 256 Euro übersteigen.
3. Steuerbefreiung
Für die Aufwandsentschädigungen kommt keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht. § 3 Nr. 12 EStG findet keine Anwendung, weil diese Aufwandsentschädigungen nicht im Haushaltsplan ausgewiesen werden. § 3 Nr. 26 EStG greift ebenfalls nicht, da mangels einer pädagogischen Ausrichtung keine Betreuungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (siehe R 3.6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR). Die Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen i.S. des § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden, weil es sich um einen staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge handelt und eine persönliche Betreuung im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.
Ab 2007 können nebenberuflich tätige, ehrenamtliche Betreuer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG von bis zu insgesamt 500 Euro im Jahr in Anspruch nehmen, da sie wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl 2008 I S. ___).
4. Werbungskostenabzug
Mit der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung entfällt für den ehrenamtlichen Betreuer die Möglichkeit, Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB zu verlangen; die Aufwendungen des Betreuers bei Ausübung seiner Tätigkeit (wie z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Brief- und Portokosten) sind somit durch die Pauschale abgegolten. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die mit der Aufwandsentschädigung im Zusammenhang stehenden Werbungskosten ohne weiteren Nachweis mit 25 % der Pauschale (81 EUR) berücksichtigt.
Ab 2007 können die ehrenamtlichen Betreuer für ihre Betreuertätigkeit(en) alternativ zwischen der Pauschalierung der Werbungskosten und der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG wählen. Bei Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist ein Abzug von Werbungskosten nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die zugehörigen Ausgaben den Freibetrag übersteigen (vgl. § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG sowie Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl 2008 I S. ___).
Diese Verfügung ersetzt die Bezugsverfügung.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12
EStG § 3 Nr. 26
EStG § 3 Nr. 26a
EStG § 22 Nr. 3;
BGB § 1835a