Das bürgerliche Recht kennt – im Unterschied zum Arbeits- oder Dienstvertrag – kein spezielles Rechtsinstitut der ehrenamtlichen Dienstleistung. Das Ehrenamt ist vielmehr eine Erscheinungsform des Auftragsverhältnisses.[1] Das Auftragsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beauftragte sich verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Das Ehrenamt als unentgeltlich ausgeführter Auftrag ist also – trotz Fehlens einer Vergütung – rechtlich nicht unverbindlich. Es ist damit vom sog. Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen, das durch das Fehlen jedes Rechtsbindungswillens gekennzeichnet ist. Ehrenamt und Gefälligkeitsverhältnis werden zwar beide von der Unentgeltlichkeit und der Fremdnützigkeit des Leistenden geprägt. Im Unterschied zum Gefälligkeitsverhältnis bedarf es für den Abschluss einer Vereinbarung über die Ausübung eines Ehrenamts eines Rechtsbindungswillens des Leistenden.

 
Praxis-Beispiel

Übungsleiter im Sportverein

Die Tätigkeit eines Trainers im Amateurfußball ist häufig ein Auftragsverhältnis im Sinne eines rechtsverbindlich übernommenen Ehrenamts. Der Zuschauer, der einen auf die Tribüne geschossenen Ball auf das Spielfeld zurückwirft, erweist hingegen eine bloße (rechtlich unverbindliche) Gefälligkeit.

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