(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.
(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
2. |
die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen, |
3. |
den Nachweis der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen, |
4. |
die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen, |
5. |
das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4. |
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