1Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen haben die Beauftragten der zuständigen Behörden die Befugnisse von Polizeibeamten. 2Die Landesregierungen können diese Befugnisse durch Rechtsverordnung einschränken. 3Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

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