(1) Ist eine in § 19 bezeichnete Ordnungswidrigkeit begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind oder auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

 

(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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