(1) Geeicht sein müssen:

 

1.

Schallpegelmeßgeräte, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zum Zwecke

 

a)

der Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,

 

b)

der Erstattung von Gutachten für staatsanwaltliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder

 

c)

der Erstattung von Schiedsgutachten

verwendet werden, ausgenommen Pegelmeßglieder von Schallpegelmeßeinrichtungen, die mit einer geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2.3 überprüft werden.

 

2.

Meßgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen, wenn sie für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs, in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes, in öffentlichen Tankstellen oder sonst geschäftsmäßig verwendet oder bereitgehalten werden,

 

3.

Atemalkoholmeßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs.

 

(2) Volumenmeßgeräte für die Laboratoriumszwecke der Anlage 12 dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei der Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die Übereinstimmung des Meßgeräts mit der Zulassung bescheinigt ist.

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