(1) 1Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive oder negative Abweichungen vom richtigen Wert. 2Als richtig gilt der Wert des Normals oder der Normalmeßeinrichtung.

 

(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.

 

(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.

 

(4) 1Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. 2Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist.

 

(5) 1Die Eichfehlergrenzen der Meßgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. 2Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Meßgeräte betragen das Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird.

 

(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entsprechenden messgerätespezifischen Anhänge der Richtlinie 2004/22/EG.

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