(1) Stempelzeichen sind:

 

1.

das innerstaatliche Eichzeichen,

 

2.

das EWG-Eichzeichen,

 

3.

das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung,

 

4.

die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung,

 

5.

das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung und

 

6.

das Entwertungszeichen.

 

(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.

 

(3) 1Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei der Eichung in Stufen (Vorprüfung) als Stempelzeichen für die Vorprüfung verwendet. 2Zur Sicherung kann auch der Hauptstempel verwendet werden.

 

(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 3 festgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge