(1) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle für den Geltungsbereich dieser Verordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt an.

 

(2) In der Anerkennung sind die Messgerätearten, die die Prüfstelle eichen darf, und die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden dürfen, zu bezeichnen.

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