(1) Für die Durchführung der Eichung durch die staatlich anerkannten Prüfstellen gelten die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

 

(2) 1Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Prüfstelle und die Jahresbezeichnung. 2Eichzeichen der Prüfstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel. 3Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung darf nur von einer Prüfstelle bei einem Herstellerbetrieb angebracht werden.

 

(3) Die Ausführung des Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.

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