(1) Nichtselbsttätige Waagen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie geeicht sind oder mindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft tragen
1. |
Fabrikmarke oder Name des Herstellers, |
2. |
Höchstlast in der Form: Max. ... |
(2) 1Nichtselbsttätige Waagen dürfen zur
1. |
Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs, |
3. |
Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke, |
4. |
Bestimmung des Körpergewichts bei der Ausübung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung, |
6. |
Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und zur Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei der Herstellung von Fertigpackungen |
nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie geeicht sind. 2Eine nichtselbsttätige Waage wird bereitgehalten, wenn sie ohne besondere Vorbereitung verwendet werden kann.
(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
3. |
nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind. |
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