(1) Nichtselbsttätige Waagen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie geeicht sind oder mindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft tragen

 

1.

Fabrikmarke oder Name des Herstellers,

 

2.

Höchstlast in der Form: Max. ...

 

(2) 1Nichtselbsttätige Waagen dürfen zur

 

1.

Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs,

 

2.

Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolles oder einer anderen öffentlichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe oder eines Bußgeldes, eines Entgelts oder eines Zusatzentgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen,

 

3.

Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke,

 

4.

Bestimmung des Körpergewichts bei der Ausübung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,

 

5.

Bestimmung des Gewichts für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung des Gewichts bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,

 

6.

Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und zur Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei der Herstellung von Fertigpackungen

nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie geeicht sind. 2Eine nichtselbsttätige Waage wird bereitgehalten, wenn sie ohne besondere Vorbereitung verwendet werden kann.

 

(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind

 

1.

rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttätigen Waagen, wenn die Zusatzeinrichtungen nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwendet oder bereitgehalten werden und auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr. 10.2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;

 

2.

rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttätigen Waagen, die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn

 

a)

die zugehörige Waage oder eine zur Waage gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten Meßwerte unverändert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert,

 

b)

diese Meßwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind,

 

c)

bei Waagen in offenen Verkaufsstellen die Zusatzeinrichtungen nicht der Information des Verkäufers oder Käufers dienen und

 

d)

auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr. 10.2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;

 

3.

nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind.

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