Dagegen hat das LG Berlin jetzt entschieden, dass eine 21-jährige Berufsanfängerin, deren Hausstand aus einem Bett, aus einem Schreibtisch und einem Kleiderschrank besteht und die bislang gemeinsam mit Mutter und Bruder in einer 4-Zimmer-Wohnung wohnt, keine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von fast 120 qm benötigt. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war die Auffassung, dass Anzahl der Zimmer und Ausmaß der Wohnfläche, gemessen an der Lebenssituation der Tochter des Vermieters als Auszubildende und Berufsanfängerin mit geringem Einkommen und Vermögen, weit übersetzt sind.

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