Arbeitsweg

Ein berechtigtes Interesse liegt auch vor, wenn sich durch Bezug der Wohnung die Entfernung zum Arbeitsplatz bzw. der Betriebsstätte des Vermieters erheblich verkürzt.[1] Der Mieter kann nicht einwenden, dass der Vermieter über Jahre hinweg erhebliche Fahrzeiten in Kauf genommen hat. Der Vermieter darf seine Wohnverhältnisse schon im Hinblick auf sein fortschreitendes Alter einer neuen Beurteilung unterziehen. Dies gilt erst recht, wenn eine Veränderung im persönlichen Umfeld des Vermieters (z. B. Geburt eines Kindes) eingetreten ist.[2]

Ein berechtigtes Interesse liegt ferner vor, wenn der Vermieter nach einem Arbeitsplatzwechsel durch Inanspruchnahme der gekündigten Wohnung die Strecke zum Arbeitsplatz erheblich verkürzen kann.[3] Erfolgt die Kündigung wegen eines geplanten, zukünftigen Arbeitsplatzwechsels, muss im Kündigungsschreiben substanziiert und konkret der vorhandene Wunsch eines Arbeitsplatzwechsels vorgetragen werden.[4]

Schulweg

Gleiches gilt für den Schulweg der Kinder. Verkürzt sich dieser durch Einzug in die gekündigte Wohnung deutlich, sodass die Kinder z. B. nicht mehr 12 km mit dem Auto gefahren werden müssen, sondern den Weg künftig zu Fuß zurücklegen können, kann ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses vorliegen.[5]

Weg zu Enkelkindern

Auch der Wunsch des Vermieters, in die Nähe seiner Tochter zu ziehen, um dort – entsprechend dem Wunsch seiner Tochter – einfacher auf die Enkelkinder aufpassen zu können, stellt damit ein berechtigtes Interesse am Bezug der gekündigten Wohnung dar. Diesem Wunsch können vernünftige und nachvollziehbare Gründe nicht deshalb abgesprochen werden, weil sich die Wohnsituation des Vermieters durch den Umzug von seinem Einfamilienhaus in eine Etagenwohnung dadurch verschlechtert.[6]

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