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Eigenbedarfskündigung / 6 Eigenbedarf trotz Alternativwohnung

Rudolf Stürzer
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Eine weitere Grenze des Erlangungswunsches bildet der Missbrauch. Dieser liegt nicht schon dann vor, wenn dem Eigentümer eine oder mehrere andere frei gewordene Wohnungen zur Verfügung stehen. Auch in diesem Fall muss das Gericht bedenken, dass der Nutzungswunsch des Eigentümers grundsätzlich zu beachten ist. Trotz anderweitig frei gewordener oder frei werdender Wohnungen ist es daher nicht missbräuchlich, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für diesen Wunsch anführen kann.

Dieser Darlegungslast kann sich der Vermieter jedoch nicht allein dadurch entledigen, dass er die frei gewordene oder frei werdende Alternativwohnung sofort an einen Dritten vermietet und sodann die Unmöglichkeit ihrer Ingebrauchnahme geltend macht. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeszweck, sondern auch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass sich nicht auf Eintritt oder Fortfall einer Tatsache berufen kann, wer diese treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. § 162 BGB).

Wendet der Mieter ein, dem wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieter habe eine geeignete andere Wohnung zur Verfügung gestanden, verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn dieser Einwand allein mit der Begründung zurückgewiesen wird, die Alternativwohnung sei anderweitig vermietet worden.[1]

Wurde z. B. der Entschluss des Vermieters (bzw. dessen Angehörigen), die Wohnung künftig selbst zu nutzen, bereits vor Wiedervermietung der frei gewordenen Alternativwohnung endgültig gefasst, kommt nach Auffassung des BGH ein Rechtsmissbrauch der Eigenbedarfskündigung in Betracht. Zwar ist bei der Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs seine Entscheidung, welche der ihm gehörenden Wohnungen er nutzen will, zu respektieren.

Trotzdem kann die Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein, wen...

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