In dem vom AG München entschiedenen Fall wurde der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung von ihrem Großonkel (88 Jahre alt) und ihrer Großtante (82 Jahre) übertragen u. a. mit der Verpflichtung, sie bei Einkäufen, Besorgungen sowie Arztbesuchen zu unterstützen. Derzeit bewohnt die Klägerin eine deutlich kleinere Wohnung, 2,7 km von ihrer Großtante und ihrem Großonkel entfernt. Wichtig sei nach dem Vortrag der Klägerin insbesondere die unmittelbare Nähe, um gerade in Notfällen einen möglichst kurzen Weg zu haben. Sollten ihr Großonkel oder ihre Großtante Hilfe benötigen, so kann auch nur eine kleine Entfernung bereits ausreichen, dass ihre Hilfe zu spät kommt.
Diesen Ausführungen schloss sich das Gericht an und betonte, dass es auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand von Großonkel und Großtante nicht ankommt. Denn bereits angesichts des Alters von 82 und 88 Jahren ist eine zeitnahe Hilfsbedürftigkeit derart naheliegend, dass selbst ein aktuell blendender Gesundheitszustand in keiner Weise gegen den Nutzungswunsch der Klägerin spricht.
Ferner betonte das Gericht, dass der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung zu keiner Sozialauswahl verpflichtet ist. Daher kann der Mieter nicht einwenden, der Vermieter hätte anderen Mietern im Hause kündigen sollen, denen z. B. aufgrund des Alters ein Umzug leichter fällt oder die z. B. wegen eines höheren Einkommens leichter eine neue Wohnung finden.
Liegt Eigenbedarf vor, steht es dem Vermieter frei, welchem von mehreren Mietern seines Hauses er kündigt (so bereits BayObLG, RE v. 2.3.1982, Allg. Reg. 115/81). Soziale Belange braucht der Vermieter bei seiner Entscheidung daher nicht zu berücksichtigen. Er handelt somit auch nicht treuwidrig, wenn seine Wahl unter mehreren vergleichbaren Wohnungen auf diejenige mit dem ältesten Mietverhältnis und der niedrigsten Quadratmetermiete fällt. Der Mieter kann sich somit nicht darauf berufen, dass der Vermieter einen anderen Mieter hätte kündigen müssen.
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters ist vielmehr erst auf seinen Widerspruch im Rahmen der Härteklausel zu berücksichtigen (BGH, RE v. 6.4.1994, VIII ARZ 2/94).
Vorliegend hat das AG München den von der Mieterin vorgetragenen Härteeinwand zurückgewiesen. Soweit in dem von der Mieterin vorgelegten ärztlichen Attest vorgetragen wird, aufgrund erhöhten Blutdrucks der Mieterin bestehe die Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall insbesondere durch den durch die Wohnungskündigung ausgelösten Stress und die existenzielle Bedrohung bis zum Auffinden einer Ersatzwohnung, reicht dies für die Annahme einer Härte, die gerade in der Beendigung des Mietverhältnisses liegen muss, nicht aus.