(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan kann für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 3Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und der Stellenübersicht. 4Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen.

 

(2) Finanzierungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind, und der vorgesehene Abfluss von Mitteln an diesen müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

 

(3) Der Beschluss des Gemeinderats über den Wirtschaftsplan enthält die Festsetzung

 

1.

des Erfolgsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Jahresergebnis,

 

2.

des Liquiditätsplans unter Angabe des Gesamtbetrags

 

a)

der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf,

 

b)

der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,

 

c)

aus den Salden nach Buchstaben a und b als Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf,

 

d)

der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,

 

e)

aus den Salden nach Buchstaben c und d als Saldo des Liquiditätsplans,

 

3.

des Gesamtbetrags

 

a)

der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung),

 

b)

der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

 

4.

des Höchstbetrags der Kassenkredite.

 

(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf des Wirtschaftsplans vorzulegen und vom Gemeinderat spätestens mit dem Wirtschaftsplan zu beschließen.

[1] § 14 geändert durch Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 25.06.2020.

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