(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser kann Festsetzungen für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, enthalten. 3Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

 

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

 

1.

das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans verlangt oder

 

2.

zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

 

3.

im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

 

4.

eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

 

(3) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden sind.

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