(1) 1Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen; die Betriebssatzung kann ihr weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so wird die Vertretung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die Betriebssatzung kann etwas anderes bestimmen.

 

(2) 1Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 1 Vertretungsberechtigten abgegeben. 3Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet sind (§ 71 HGO).

 

(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.

 

(4) Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, bedürfen nicht der Form des Abs. 2, wenn die Vollmacht in der Form des Abs. 2 erteilt ist.

 

(5) 1Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch den Gemeindevorstand öffentlich bekanntgemacht. 2Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

 

(6) Verträge der Betriebsleiter mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

 

(7) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.

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