1Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der § 121 Abs. 8 und § 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. 2Sie ist zuständig für:

 

1.

Erlaß und Änderung der Betriebssatzung;

 

2.

wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;

 

3.

Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;

 

4.

Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15;

 

5.

Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;

 

6.

Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8;

 

7.

Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, soweit sie der Gemeindevertretung durch die Betriebssatzung besonders zugewiesen ist;

 

8.

Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4;

 

9.

Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;

 

10.

Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;

 

11.

Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;

 

12.

Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9;

 

13.

Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß.

3In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7 der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

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