1Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der § 121 Abs. 8 und § 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. 2Sie ist zuständig für:
1. |
Erlaß und Änderung der Betriebssatzung; |
2. |
wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs; |
3. |
Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform; |
4. |
Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15; |
5. |
Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife; |
6. |
Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8; |
7. |
Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, soweit sie der Gemeindevertretung durch die Betriebssatzung besonders zugewiesen ist; |
8. |
Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4; |
10. |
Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten; |
11. |
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen; |
12. |
Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9; |
13. |
Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß. |
3In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7 der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.
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