1Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die Anwendung der Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen[1] [Bis 01.04.2021: Gemeindehaushaltsverordnung NRW] zulässig. 2Wird hiervon Gebrauch gemacht, gelten die § 19 Absatz 2 und §§ 22 und 23[2] [Bis 30.12.2023: §§ 21 bis 23 sowie 25] insoweit nicht.3Des Weiteren ist dann der Erfolgsplan (§ 15) als Ergebnisplan nach § 2 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen[3] [Bis 01.04.2021: 2 GemHVO NRW] und der Vermögensplan (§ 16) als Finanzplan nach § 3 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen[4] [Bis 01.04.2021: 3 GemHVO] auszugestalten. 4In diesen Fällen ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 18 in die in Satz 3 genannten Pläne einzubeziehen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.
[2] Geändert durch 3. NKFWG NRW. Anzuwenden ab 31.12.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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