(1) Der Vermögensplan muss alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus den Änderungen des Anlagevermögens (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft ergeben, sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthalten.

 

(2) Auf der Einzahlungsseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

 

(3) 1Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 22 Absatz 2) und die Auszahlungsansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. 3§ 12 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 14. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 433)[1] [Bis 18.11.2021: vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 410),] ist anzuwenden.

 

(4) 1Für die Inanspruchnahme der Auszahlungsansätze gilt § 28 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend. 2Die Auszahlungsansätze sind übertragbar.

 

(5) 1Auszahlungen einer Anlagengruppe entsprechend dem Anlagennachweis sind gegenseitig deckungsfähig; die deckungsberechtigten Auszahlungsansätze können zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. 2Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Betriebssatzung kann eine andere Regelung vorsehen.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung. Anzuwenden ab 19.11.2021.

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