(1) 1Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. 3Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

 

(2) 1Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung. 2§ 257 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung.

 

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

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