(1) 1Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. 2Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) 1Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde, einem Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. 2Der Eigenbetrieb kann, soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist, jedoch abweichend von Satz 1
1. |
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern, |
2. |
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen, |
3. |
auf die Entgelte für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser, Kälte und Wärme einen Preisnachlass gewähren. |
(3) 1Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. 2Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten; Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) 1Die Gemeinde darf Eigenkapital nur ausnahmsweise entnehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. 2Vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6) 1Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind; anderenfalls ist er aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 3Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Absetzen von den Rücklagen des Eigenbetriebes ausgeglichen werden, wenn es die Eigenkapitalausstattung zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde unverzüglich auszugleichen. 4Bei Eigenbetrieben mit der Aufgabe der Schaffung der passiven Infrastruktur für eine flächendeckende Breitbandversorgung gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass ein nicht getilgter Verlustvortrag erst nach 15 Jahren aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen ist.