(1) 1Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern.

 

(2) 1Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern. 2Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgspläne des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben.

 

(3) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. 2Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters es sei denn, dass sie unabweisbar sind. 3Sind sie unabweisbar, so ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.

 

(4) Der Erfolgsübersichtsplan ist wie die Erfolgsübersicht (§ 21 Abs. 3) zu gliedern.

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