Kommentar
Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterforderung wirkt auch bei Abschluss eines Vergleichs im Vergleichsverfahren fort.
Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung der Regelung über den Kapitalersatz ( § 32a GmbHG) die Begünstigung eines Gesellschaftergläubigers gegenüber anderen außenstehenden Gläubigern der Gesellschaft verhindern. Diesen Grundsatz will der BGH auch nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens gewahrt wissen.
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