Kommentar

Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterforderung wirkt auch bei Abschluss eines Vergleichs im Vergleichsverfahren fort.

Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung der Regelung über den Kapitalersatz ( § 32a GmbHG) die Begünstigung eines Gesellschaftergläubigers gegenüber anderen außenstehenden Gläubigern der Gesellschaft verhindern. Diesen Grundsatz will der BGH auch nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens gewahrt wissen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.04.1995, II ZR 108/94

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