Kommentar
Liegt in einer Gruppe von Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit vor, die es nach den Grundsätzen des qualifiziert-faktischen GmbH-Konzerns rechtfertigt, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Finanzierung einer Gesellschaft auch einem nicht unmittelbar beteiligten, aber in die wirtschaftliche Einheit einbezogenen Unternehmen aufzuerlegen, läßt sich ein vom Konzerninteresse unterscheidbares Eigeninteresse der nicht unmittelbar an der GmbH beteiligten Gesellschaft an einer ihr gegenüber erfolgten Kreditgewährung nicht feststellen.
So kann es laut BGH unter Umgehungsgesichtspunkten auch nicht hingenommen werden, daß ein Gesellschafter seine Gesellschaft mit Mitteln einer anderen Konzerngesellschaft ausstattet und dadurch diese Finanzierung den Kapitalersatzregeln entzieht
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