1. Kanalisationen, Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen

    1.1

    Kanalisationen

    Kanalisationen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Überprüfungen und erforderliche Sanierungen sind nach wasserwirtschaftlichen Dringlichkeiten durchzuführen. Die Überprüfungen sind spätestens vor Ablauf der in Tabelle 1 genannten Fristen durchzuführen. Die Fristen für die Wiederholungsprüfungen beginnen am 1. Januar 2001, es sei denn es wurde nach § 5 Abs. 2 der Eigenkontrollverordnung vom 9. August 1989 (GBl. S. 391, ber. S. 487), eingefügt durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422), eine Ausnahme erteilt; in diesem Fall beginnen die Fristen für die Wiederholungsprüfung mit Abschluss der Erstinspektion. Bei Anwendung von methodischen Zustandsprognosen kann die Wasserbehörde Ausnahmen von den Fristen zulassen, insbesondere diese verlängern.

    Tabelle 1: Fristen für die Wiederholungsprüfung

    Lage/Zustand Wasserschutzgebiete Saniert oder schadensfrei nicht saniert
    Art

     

     

     

    Misch- und Schmutzwasserkanäle

    10 Jahre (Zone I u. II)

    15 Jahre (Zone III)
    15 Jahre 10 Jahre
    Regenwasserkanäle für behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre
    1.2

    Regenwasserbehandlungs- und Regenwasserentlastungsanlagen

    Die Eigenkontrolle umfasst die Sichtkontrolle von Einlauf, Überläufen und Ablauf der Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräten und Drosseleinrichtungen. Die Kontrollen sollen insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Regenereignisse, mindestens jedoch bei Regenüberlaufbecken zweimonatlich, bei sonstigen Anlagen vierteljährlich durchgeführt werden. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie z. B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.

    1.3

    Betriebsdokumentation

    Die im Rahmen der Eigenkontrolle nach Nr. 1 und 2 erfassten Daten sind vom Betreiber bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung, mindestens jedoch 3 Jahre aufzubewahren.

  2. Abwasserbehandlungsanlagen

    2.1

    Probenahme

    Probenahmen, Messungen und Untersuchungen sind unabhängig von Zulaufbedingungen und Witterungsverhältnissen durchzuführen. Abwasserproben sind an folgenden Stellen zu entnehmen:

    • im Zulauf nach der Rechenanlage oder nach dem Sandfang
    • im Ablauf der Vorklärung, ohne dass Rücklaufschlamm- oder Rezirkulationsströme erfasst werden
    • im Ablauf in der Regel nach der letzten Behandlungseinheit.

    Rückstau darf an den Probenahmestellen nicht auftreten.

    Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 5001 Einwohnerwerten (EW) sind in der Regel die Abwasserproben im Zu- und Ablauf volumen- oder durchflussproportional über 24 Stunden zu entnehmen. Bei Abwasseranlagen bis 5000 Einwohnerwerten genügen zeitversetzte qualifizierte Stichproben. Bei der biologischen Stufe (Tab. 2 Nr. 1.5) und der Nachklärung (Tab. 2 Nr. 1.7) sind die Abwasserproben bei allen Größenklassen, jeweils zu verschiedenen Tageszeiten, als Stichproben zu entnehmen.

    2.2

    Untersuchungsparameter und Untersuchungsverfahren

    Neben den Analysen- und Messverfahren nach der Anlage zu § 4 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) können auch andere geeignete Analyse- und Messverfahren, z. B. Schnellanalyseverfahren und Betriebsmethoden angewendet werden, wenn mit diesen die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicher beurteilt werden kann. Bei der ablaufbezogenen Eigenkontrolle ist jedoch mindestens einmal pro Jahr eine Abwasserprobe nach einem Verfahren nach der Anlage nach § 4 der Abwasserverordnung zu untersuchen (Parallelprobe).

    2.3

    Bestimmung von Einzelparametern

    Sofern im wasserrechtlichen Bescheid keine abweichenden Vorgaben festgelegt sind, kann wie folgt untersucht werden:

    Aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Abwasserprobe: CSB, TOC, Nges und Pges .
    Aus der Originalabwasserprobe: pH-Wert, Temperatur und Sauerstoffgehalt mit Messgerät.
    Aus der filtrierten Abwasserprobe: NH4 -N, NO3 -N und NO2 -N.

    Bei kontinuierlicher Bestimmung durch festeingebaute, selbstschreibende Messgeräte ist das Messgerät mindestens monatlich zu überprüfen und zu justieren.

    2.4

    Qualitätssicherung

    Probenahmen und Analysen sind unter Beachtung der Regelungen für die analytische Qualitätssicherung (AQS) durchzuführen. Messungen sind auf Plausibilität zu prüfen, die Plausibilitätsprüfungen sind zu dokumentieren.

    2.5

    Abkürzungen für die Häufigkeit der Überprüfung

    k kontinuierlich
    t täglich, dies bedeutet bei Abwasserbehandlungsanlagen der GK 1 und 2 (# 5000 EW) an mindestens 5 Tagen in der Woche, bei Anlagen der GK 3-5 (# 5001 EW) an mindestens 6 Tagen in der Woche.
    w wöchentlich
    m monatlich
    a jährlich
    C je Charge
    d Tag
    2.6

    Rückstellproben

    Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat aus dem Zulauf und dem Ablauf der Anlage Abwasserrückstellproben zu entnehmen. Die Rückstellproben sind bei Anlagen ab einer Ausbaugröße von 50...

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