1

Geltungsbereich

Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die öffentlichen Kanalisationsanlagen und auf Kanalisationen von gewerblich genutzten Grundstücken sowie auf die damit zusammenhängenden Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen. Die Grundlage für durchzuführende Eigenkontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist DIN 1986, Teil 30.

 

2

Durchführung der Eigenkontrolle

 

2.1

Abwasserkanäle und -leitungen

 

2.1.1

Überprüfung der Dichtigkeit einschließlich der Schachtbauwerke

Für die Überprüfung der Dichtigkeit von Kanälen und Leitungen ist in der Regel die optische Kontrolle durch Kanalfernauge oder durch Begehung großer Kanäle ausreichend. Es gilt folgende Überprüfungsreihenfolge:

 

a)

Kanäle und Leitungen, die möglicherweise infolge Baujahr, Bautechnik und Belastungsentwicklung (auch durch Bergbauschäden) besonders beeinträchtigt sind,

sodann

 

b)

Kanäle und Leitungen in exponierten Lagen, wie Nähe zu Wassergewinnungsgebieten, hoher Grundwasserstand (Fremdwasser), erheblicher Industrieabwasseranteil,

sodann

 

c)

Kanäle und Leitungen, deren Erneuerung durch andere Ursachen (zum Beispiel Neuanschlüsse, Straßenbau) beeinflußt wird.

Die Dichtigkeitsüberprüfungen sind mindestens alle zehn Jahre, bei Neuanlagen, deren Dichtigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgewiesen wurde, erstmalig nach 15 Jahren, dann aber alle zehn Jahre zu wiederholen. Für die Dichtigkeitsprüfung erdverlegter Abwasserleitungen gelten die in DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 genannten Anlässe, Fristen und anzuwendenden Methoden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die öffentlichen Kanalisationsanlagen werden der Rubrik ,"häusliches Abwasser" gemäß DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 zugeordnet. In Abweichung zu der von DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 bestimmten Frist ist bei Kanalisationen, die gewerblich-industrielles Abwasser führen, die Erstprüfung vorhandener Grundleitungen vor einer Abwasserbehandlungsanlage bis zum Jahr 2004 abzuschließen. Mit Zustimmung der Überwachungsbehörde kann die erstmalige Dichtigkeitsprüfung für gewerbliches Abwasser führende Abwasserleitungen bis zum Jahre 2004 durch Inspektion mittels Kanalfernsehanlage ersetzt werden.

 

2.1.2

Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle

Der Zustand des Gewässers ist an der Einleitungsstelle auf Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren.

 

a)

schmutzwasserführende Kanäle und Leitungen: vierteljährlich

 

b)

Regenwasserkanäle und -leitungen ohne Schmutzwasser: halbjährlich

 

2.2

Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen

Die Sichtkontrolle von Einlauf, Überlauf und Ablauf auf Ablagerungen und Verstopfungen, die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstungen und die Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle haben mindestens vierteljährlich zu erfolgen.

 

2.3

Auswertung von Meßdaten und Kontrollergebnissen

Erfaßte Meßdaten (wie Überlaufhäufigkeit, -menge, -dauer bzw. Einstauhäufigkeit) bei Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Ergebnisse der Dichtigkeitsüberprüfungen und der Funktions- und Sichtkontrollen sind im Betriebstagebuch aufzuzeichnen und zusammengefaßt im Jahresbericht nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. Die Ergebnisse der Kontrollen und Messungen nach Anhang 1 werden im Kanalkataster dokumentiert.

 

3

Betriebstagebuch

In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle nach Anhang 1 einzutragen. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:

 

3.1

Zeitpunkt und Ergebnis, Art, Kanalabschnitt der Dichtigkeitsprüfung sowie Name des Verantwortlichen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung mit Terminen;

 

3.2

Zeitpunkt und Ergebnis der Überprüfung der Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen oder -geräte sowie von Wartungs- und Reinigungsarbeiten, die für den Betrieb der Abwasseranlagen (Kanäle und Becken) bedeutsam sind;

 

3.3

besondere Vorkommnisse bei der Abwasserableitung und getroffene Maßnahmen;

 

3.4

Zeitpunkt und Ergebnis durchgeführter behördlicher Kontrollen der Eintragungen in das Betriebstagebuch;

 

3.5

Zeitpunkt und Ergebnis der Sichtkontrollen am Gewässer.

Zur Nachvollziehbarkeit der Eintragungen ist dem Betriebstagebuch ein Lageplan der Leitungsführungen (Übersichtsskizze) beizufügen.

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