1

Geltungsbereich

Die Eigenkontrolle nach Anhang 3 bezieht sich auf die Betriebsvorgänge und die eingesetzten Stoffe sowie auf die daraus resultierende Menge und Beschaffenheit der entstehenden Abwässer und der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Rückstände, wenn physikalische, chemische oder kombinierte Verfahren zur Abwasser- und Schlammbehandlung angewendet werden, soweit sie nicht unter Anhang 2 fallen. Die Regelungen gelten auch für Abwasserteilströme. Außerdem kann der Abwasserabfluß nach Abwasserarten, wie Produktionsabwasser, Spülwasser, Kühlwasser, Sanitär- und Sozialabwasser, Niederschlagswasser in die Kontrolle einbezogen werden.

Insbesondere gilt Anhang 3 für folgende Abwasserbehandlungsanlagen und -verfahren:

 

a)

Emulsionsspaltung;

 

b)

Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromathaltiger Abwässer;

 

c)

Neutralisation und damit verbundene Abscheidung von Schwermetallverbindungen;

 

d)

Fällung und Flockung;

 

e)

Schwerkraftabscheidung/Absetzen oder sonstige Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen;

 

f)

Ionenaustausch, Filtration, Membranfiltration, Flotation;

 

g)

Mischen, Puffern, Konzentrations- und Mengenausgleich;

 

h)

sonstige Behandlungsanlagen und -verfahren für Abwässer für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Anhang 3 gilt nicht für

 

i)

die Behandlung des Abwassers nach vorgenannten Verfahren, wenn diese integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; es ist Anhang 2 anzuwenden;

 

j)

die Behandlung von amalgamhaltigem Abwasser aus dem Herkunftsbereich ,"Zahnbehandlung", wenn der zahnärztliche Behandlungsplatz mit einem Amalgamabscheider mit amtlichem Prüfzeichen ausgerüstet ist und die damit verbundenen Benutzungshinweise eingehalten werden;

 

k)

Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind.

 

2

Durchführung der Eigenkontrolle

 

2.1

Probenahme

Die Proben zur Untersuchung der Abwasserbeschaffenheit sind grundsätzlich als zeitversetzte qualifizierte Stichproben zu entnehmen, soweit in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften bzw. in den Anhängen zur Abwasserverordnung oder RahmenAbwVwV über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer bzw. in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nichts anderes gefordert ist. Ist ein Untersuchungsparameter nachweislich an bestimmte Betriebszustände oder Zeiten des Eintrags in das Abwasser gebunden, ist er durch entsprechende Probenahme zu erfassen. Zusätzlich ist bei Abwasseranlagen mit täglichem Abwasseranfall ab 50 m³ bei Direkteinleitern und ab 500 m³ bei Indirekteinleitern einmal jährlich eine volumenproportionale Probenahme über 24 Stunden an einem charakteristischen Produktionstag durchzuführen. Zu jeder Probenahme ist ein Entnahmeprotokoll zu fertigen.

 

2.2

Abwasservolumenstrom

Bei jeder Probenahme ist der momentane Abwasservolumenstrom zu erfassen. Bei mehr als 50 m³ täglichem Abwasseranfall bei Direkteinleitern und mehr als 500 m³ täglichem Abwasseranfall bei Indirekteinleitern ist der Abwasservolumenstrom mit selbstschreibenden Einrichtungen zur Durchflußmessung und zur Summierung der abgeflossenen Abwassermenge auszustatten. Liegt der Abwasseranfall unter 50 m³ /d bei Direkteinleitern und unter 500 m³ /d bei Indirekteinleitern, kann der Abwasseranfall über die Wasserentnahme auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Kontinuierliche Meßeinrichtungen sind dauernd, auch zu Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit Datum zu versehen. Teilstrommessungen für Produktionsabwasser, Kühlwasser und Sanitär- oder Sozialabwasser sind nach Maßgabe des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides vorzunehmen.

 

2.3

Rückstellproben

Vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlagen ist bei allen Direkteinleitern und bei Indirekteinleitern mit mehr als 500 m³ täglichem Abwasseranfall täglich eine Rückstellprobe zu entnehmen und mindestens sieben Tage unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 °C in Glasflaschen aufzubewahren. Die Proben sind mit der Bezeichnung der Anlage, der Entnahmestelle, dem Entnahmedatum und der Entnahmezeit zu versehen.

 

2.4

Sichtkontrolle des Gewässers an der Einleitungsstelle

Direkteinleiter haben mindestens einmal wöchentlich den Bereich der Einleitungsstelle ihres Abwassers in ein Oberflächengewässer auf auffällige Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung und ähnliches zu kontrollieren.

 

3

Häufigkeit der Untersuchungen und Kontrollen

Abkürzungen:

t - täglich im Sinne einer Probenahme und Untersuchung an allen Tagen oder zu Tageszeiten (Chargenbetrieb), an denen Abwasser der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in die Sammelkanalisation oder ein Gewässer eingeleitet wird

w - wöchentlich

m - monatlich

a - jährlich

k - kontinuierlich

 

3.1

Allgemeine anlagenbezogene Kontrollen

Anlagenteil/Art der Kontrolle Häufigkeit
1.

Einlauf, Überlauf, Ablauf

Sichtkontrolle (Funktionsfähigkeit)
t
2.

Becken, Behälter, Zu- und Ablaufleitungen ober- oder unterirdischer ...

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