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Eigentümer haben Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen und Anfertigung von Kopien

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Leitsatz

  1. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, ferner ist er berechtigt, Fotokopien gegen Kostenerstattung anzufertigen.
  2. Dieses Recht findet seine Grenze jedoch im Mißbrauchs- und Schikaneverbot der §§ 226, 242 BGB. Der Wohnungseigentümer kann daher nur Einsichtnahme sowie Fotokopie vorhandener und hinreichend genau bezeichneter Unterlagen begehren, die überdies ohne größeren Aufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können.
 

Sachverhalt

Die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage teilte den Eigentümern schriftlich mit, sie habe die Buchungsunterlagen geprüft. Diese stünden zur überprüfung als Grundlage der Beschlußfassung über die Nebenkostenabrechnung sowie der Instandhaltungsrücklage den Eigentümern zur Einsichtnahme zu bestimmten Zeiten in den Räumen der Verwalterin zur Verfügung.

Eine Wohnungseigentümerin begehrte von der Verwalterin Zusendung der Unterlagen in Fotokopie, da es ihr nicht möglich sei, die Unterlagen ausreichend in den Räumen der Verwalterin zu prüfen. Diese weigerte sich jedoch, dem Begehren der Eigentümerin nachzukommen. Auf der anschließenden Eigentümerversammlung wurden die vorgelegten Abrechnungen von den übrigen Wohnungseigentümern genehmigt und der Verwalterin Entlastung erteilt. Diesen Beschluß ficht nun die Wohnungseigentümerin an.

 

Entscheidung

Das Anfechtungsbegehren der Wohnungseigentümerin konnte hier keinen Erfolg haben, obwohl die Eigentümerin selbstverständlich berechtigt war, diesen Beschluß auch mit der Begründung anzufechten, die Verwalterin hätte ihr zur Prüfung der Unterlagen diese in Fotokopie zusenden müssen. Denn wäre die Verwalterin tatsächlich verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer sämtliche Unterlagen für die Jahresabr...

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