Leitsatz

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen. Zu den Bauplänen in diesem Sinn gehört auch der Entwässerungsplan. Seine Grenze findet ein solcher Anspruch in dem Rechtsgedanken des § 242 BGB.

 

Fakten:

Die an diesem Verfahren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage. Sie streiten um die Entwässerung der nördlichen Dachfläche. Der bei Erstellung der Wohnanlage angefertigte Entwässerungsplan sah dabei für die Wasserabführung zwei Fallrohre vor. Entgegen diesem Plan wurde vom Bauträger jedoch nur ein Fallrohr angebracht. Die beiden Wohnungseigentümer streiten nun darüber, ob es wegen des Fehlens des zweiten Rohrs immer wieder zu überschwemmungen kommt. Unabhängig aber davon, ob es nun tatsächlich wegen des Fehlens des zweiten Fallrohrs tatsächlich zu überschwemmungen kommt, kann jedenfalls jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen. Da hier im Gegensatz zum Entwässerungsplan nur ein Regenfallrohr angebracht worden ist, ist der Anspruch begründet.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 26.08.1999, 2Z BR 66/99

Fazit:

Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands findet allerdings seine Grenze in dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Ein Wohnungseigentümer kann daher die Herstellung eines den Plänen entsprechenden Bauzustands dann nicht verlangen, wenn dies den übrigen Wohnungseigentümern bei Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

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