Leitsatz

Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht unterbrochen.

 

Fakten:

Im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Eigentümerbeschlüssen, mit denen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt wird, von elementarer Wichtigkeit. Das ist bei Eigentümerbeschlüssen etwa über die Jahresabrechnung oder über den Wirtschaftsplan offensichtlich, weil damit im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Beteiligung an den gemeinsamen Bewirtschaftungskosten festgelegt wird. Das gilt aber auch für andere Eigentümerbeschlüsse, mit denen die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen der Wohnungseigentümer näher ausgestaltet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Wohnungseigentümer muss deshalb über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen in angemessener Zeit gerichtlich entschieden werden. Das FGG-Verfahren mit der Amtsermittlung bietet auch die Gewähr, dass der Sachverhalt vom WEG-Gericht hinreichend geklärt wird.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2005, 24 W 26/04

Fazit:

Völlig anders wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei im echten streitigen Zivilprozess aus. Hier wird das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

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