Leitsatz

Eine Eigentümerversammlung sollte grundsätzlich nicht in üblicher Reisezeit stattfinden

 

Normenkette

§§ 21, 24 Abs. 4 Satz 3, 30 Abs. 3 Satz 2 WEG

 

Kommentar

  1. Die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit Terminierung in üblichen Reise- und Ferienzeiten entspricht allenfalls dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt wurde. Die Einhaltung der Mindestvorgabe von 2 Wochen als Einladungsfrist (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG) genügt insoweit in der Regel nicht.
  2. Im vorliegenden Fall gab es sogar die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, dass "die Versammlung im Laufe des 1. Kalendervierteljahres einzuberufen ist". Eingeladen wurde in dieser Gemeinschaft mit Verwalterschreiben vom 6.8.2012 zur Versammlung am 21.8.2012 und damit in den Sommerferien in Baden-Württemberg.
 

Link zur Entscheidung

LG Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2013, 11 S 16/13, NZM 2014 S. 168 = ZWE 2014 S. 93 = IMR 2014

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