Wie andere Beschlüsse, muss der Beschluss über die Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Insoweit dürfen einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn bekannt ist, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht in der Lage sind, an einer virtuellen Versammlung teilzunehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Wohnungseigentümer auch aufgrund körperlicher Gebrechen nicht an Präsenzversammlungen teilnehmen können.[1] Ein Königsweg existiert insoweit also nicht. Empfehlenswert ist jedenfalls eine Erörterung im Rahmen der Beschlussfassung, wie Wohnungseigentümer unterstützt werden können, die Schwierigkeiten hinsichtlich einer Teilnahme in virtueller Form mitgeteilt haben. Soweit möglich, kann ein Teilnehmerraum eingerichtet werden, ggf. vor Ort im Verwaltungsunternehmen. Ggf. besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme bei anderen Wohnungseigentümern. Rein vorsorglich sollte diese Erörterung in der Versammlungsniederschrift dokumentiert werden.

[1] BT-Drs. 20/12146, S. 11.

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