Musterbeschluss: Teilnahme an nur virtueller Versammlung (ohne Möglichkeit von Präsenzversammlungen)

TOP XX: Einführung einer virtuellen Eigentümerversammlung für die Dauer von ___ Jahren

Auf Grundlage von § 23 Abs. 2a Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer, dass Wohnungseigentümerversammlungen für einen Zeitraum von ___ Jahren [Anmerkung: maximal 3 Jahre] – konkret in den Jahren 20__, 20__ und 20__ – rein virtuell ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfinden.

Dabei muss gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, alle Versammlungsrechte, also ihr Teilnahme-, Frage-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht, ausüben zu können. Vor diesem Hintergrund kommt die Konferenz-Software _______ der Firma _______ zum Einsatz.

In technischer Hinsicht wird die Eigentümerversammlung also als Videokonferenz mittels Zwei-Wege-Audio- und Videoverbindung in Echtzeit durchgeführt. Der Verwalter wird den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Eigentümerversammlung den jeweiligen Einwahl-Code bekanntgeben.

[Alternative:]

Dabei muss gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, alle Versammlungsrechte, also ihr Teilnahme-, Frage-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht, ausüben zu können. In technischer Hinsicht ist die Eigentümerversammlung also als Videokonferenz mittels Zwei-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit durchzuführen. Telefonkonferenzen kommen ebenso wenig in Betracht wie Versammlungen in einem Chat.

Der Verwalter wird in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat geeignete Konferenzsoftware bzw. elektronische Übermittlungswege ermitteln. Die Auswahl der konkreten Konferenz-Software bzw. die Festlegung des konkreten Übermittlungswegs erfolgt durch gesonderte Beschlussfassung.

[Ergänzung:]

Diese Beschlussfassung erfolgt nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG im Wege des Umlaufbeschlusses in Textform. Die Wohnungseigentümer beschließen in diesem Zusammenhang weiter, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Wohnungseigentümer zu fassen ist.

Unabhängig von der konkreten Software, hat jeder Wohnungseigentümer die technischen Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme an den Versammlungen auf eigene Kosten zu schaffen.

[Mögliche Ergänzung:]

Für Wohnungseigentümer, die geeignete technische Voraussetzungen nicht schaffen können, steht am Sitz des Verwaltungsunternehmens ein Teilnehmerraum für bis zu ___ Personen zur Verfügung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Musterbeschluss: Festlegung der konkreten Konferenzsoftware

TOP XX: Konkrete Konferenz-Software für die Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen

In der Eigentümerversammlung vom ______ wurde zu TOP XX der Beschluss über die virtuelle Durchführung von Eigentümerversammlungen für einen Zeitraum von ___ Jahren [Anmerkung: maximal 3 Jahre] – konkret in den Jahren 20__, 20__ und 20__ – gefasst. Da gewährleistet sein muss, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, alle Versammlungsrechte, also ihr Teilnahme-, Frage-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht, ausüben zu können, kommt die Konferenz-Software _______ der Firma _______ zum Einsatz. In technischer Hinsicht wird die Eigentümerversammlung also als Videokonferenz mittels Zwei-Wege Audio- und Videoverbindung in Echtzeit durchgeführt. Der Verwalter wird den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Eigentümerversammlung den jeweiligen Einwahl-Code bekanntgeben.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Musterbeschluss: Teilnahme an virtueller Versammlung (neben möglichen Präsenz- und ggf. beschlossenen Hybridversammlungen)

TOP XX: Einführung einer virtuellen Eigentümerversammlung für die Dauer von ___ Jahren

Auf Grundlage von § 23 Abs. 2a Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer, dass Wohnungseigentümerversammlungen für einen Zeitraum von ___ Jahren [Anmerkung: maximal 3 Jahre] – konkret in den Jahren 20__, 20__ und 20__ – auch rein virtuell ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfinden können.

Die jährliche ordentliche Wohnungseigentümerversammlung ist jedoch als Präsenzversammlung durchzuführen. Bezüglich außerordentlicher Eigentümerversammlungen liegt es im gemeinschaftlichen Ermessen des Verwalters und Verwaltungsbeirats, ob die Versammlungen in Präsenz oder virtuell durchgeführt werden.

[Alternative, soweit bereits die Möglichkeit der Hybridversammlung beschlossen wurde:]

Die jährliche ordentliche Wohnungseigentümerversammlung ist jedoch als Präsenzversammlung durchzuführen. Bezüglich außerordentlicher Eigentümerversammlungen liegt es im gemeinschaftlichen Ermessen des Verwalters und Verwaltungsbeirats, ob die Versammlungen in Präsenz oder hybrid durchgefüh...

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