Tritt als Erwerber nach § 566 BGB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), z. B. eine Erbengemeinschaft, in den Mietvertrag ein, hat der Mieter nach einem Beschluss des LG Dortmund gegen den Verwalter, der die GbR weitgehend vertritt, einen Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und der ladungsfähigen Adressen der Gesellschafter der GbR. Dies gilt jedenfalls dann, wenn z. B. nach Beendigung des Mietverhältnisses eine gerichtliche Auseinandersetzung droht. In diesem Fall können die Mieter nicht auf die Adresse des Verwalters verwiesen werden bzw. darauf, eine eventuelle Vollstreckung unter dieser Adresse erst einmal zu versuchen. Der Mieter ist auf die entsprechenden Adressen und den Namen der Gesellschafter angewiesen, um die Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und ggf. auch entsprechend vollstrecken zu können. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen diesem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

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