Die gestaffelten Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB werden ab der Überlassung an den Mieter gerechnet; der Eigentümerwechsel hat hierauf keinen Einfluss.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge