Nach der Rechtsprechung des BGH gelten bei der Abrechnung der Betriebskosten einer vermieteten Eigentumswohnung durch den Vermieter die allgemeinen Regeln des Mietrechts.[1] Dies gilt auch für die in § 556 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB geregelten Fristen. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eigentümer über die Abrechnung kommt es nicht an.[2]

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