Aus der Teilungserklärung und den Beschlüssen der Wohnungseigentümer (Wohnungsgemeinschaftsrecht) kann sich ergeben, dass die Befugnisse der einzelnen Eigentümer hinsichtlich des Gebrauchsrechts am Sonder- und Gemeinschaftseigentum gewissen Beschränkungen unterliegen.

 
Praxis-Beispiel

Beschränktes Gebrauchsrecht

bei der Tierhaltung, der Musikausübung in der Wohnung oder des Rechts zur Benutzung von Freiflächen als Kraftfahrzeugabstellplatz

Derartige Beschränkungen wirken nicht ohne Weiteres zulasten eines Mieters; vielmehr richten sich dessen Befugnisse nach den Regelungen des Mietrechts[1] und nach den mietvertraglichen Vereinbarungen. Es ist deshalb Sache des vermietenden Eigentümers, dafür zu sorgen, dass der Mietvertrag mit dem Wohnungsgemeinschaftsrecht in Einklang steht, wie das obige Hundebeispiel zeigt.

 
Achtung

Mietgebrauch nicht im Widerspruch zu Gemeinschaftsordnung und WE-Beschlüssen

Der einzelne Eigentümer darf seinem Mieter keine weitergehenden Befugnisse einräumen, als ihm selbst zustehen. Daraus folgt die Verpflichtung des einzelnen Eigentümers, den Mietvertrag so auszugestalten, dass dessen Vorschriften nicht im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung und zu den Wohnungseigentümerbeschlüssen stehen.

Verstößt der Mieter gegen wohnungseigentumsrechtliche Gebrauchsbeschränkungen (z. B. gegen eine Beschränkung der Tierhaltung oder der Musikausübung), so kommt es darauf an, ob die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Eigentümer der Wohnung einen Anspruch hätten, sofern dieser den beanstandeten Gebrauch selbst ausüben würde. Dieser Anspruch kann auf der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder auch Beschlüssen beruhen.

 
Praxis-Tipp

Änderungsvorbehalt in Mietvertrag vereinbaren

Wird der Beschluss während der Mietzeit gefasst, kommt es insbesondere darauf an, ob im Mietvertrag ein wirksamer Änderungsvorbehalt vereinbart ist.

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