Bei der "gewöhnlichen" Mietwohnung hat der Mieter einen Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Selbstbeseitigung der Mängel und Aufwendungsersatz, wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet. Diesen Anspruch kann der Mieter einer Eigentumswohnung nicht ohne Weiteres geltend machen, weil er gegenüber der Gemeinschaft nicht zu Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum befugt ist. Dies folgt aus der Erwägung, dass der Mieter gegenüber der Gemeinschaft keine weitergehenden Ansprüche als der vermietende Eigentümer geltend machen kann.
Keine Sonderregeln beim Sondereigentum
Dann gilt der allgemeine Grundsatz, soweit das Gemeinschaftseigentum nicht betroffen ist.
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