Hat die Eigentümergemeinschaft eine Modernisierungsmaßnahme des Gemeinschaftseigentums beschlossen, entspricht die Umsetzung des Beschlusses einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Daraus folgt wiederum, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Duldungsanspruch aus § 555d Abs. 2 BGB gegenüber dem Mieter geltend zu machen.[1] Unter Umständen muss der Vermieter hierbei auch Nachteile in Kauf nehmen. Eine Mieterhöhung kann nach § 559 Abs. 4, 5 BGB ausgeschlossen sein. Macht der Mieter von seinem Kündigungsrecht nach § 555e BGB Gebrauch, so ist dies vom Vermieter hinzunehmen.

Wenn ein Eigentümer der Auffassung ist, dass ein Modernisierungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entspricht, weil mit dessen Umsetzung erhebliche Nachteile für den Vermieter verbunden sind, muss er diesen anfechten. Ist ein solcher Beschluss bestandskräftig, muss er umgesetzt werden. Auf die für den Vermieter verbundenen Nachteile kommt es dabei nicht an.

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