Leitsatz

Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen auch dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für ihre Reparatur und den Austausch sind Kosten der Verwaltung.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin hatte von der Gemeinschaft die Erstattung von Kosten begehrt, die ihr aufgrund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in ihrer Wohnung installierten Fußbodenheizung entstanden sind. Der Anspruch der Wohnungseigentümerin besteht, die Gemeinschaft ist zur Kostenübernahme verpflichtet. Denn die betroffenen Teile unterfielen dem Gemeinschaftseigentum. Dies entspricht, jedenfalls hinsichtlich der Thermostatventile, überwiegender Meinung. Dasselbe gilt aber auch für die übrigen Regelungsteile, die entsprechend der Energiesparverordnung zur selbsttätig wirkenden Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Größe und der Zeit dienen (§ 12 Abs. 1 EnEV).

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2007, 8 W 404/07

Fazit:

Die Kosten der Reparatur von Bestandteilen der Wohnung, deren Pflege der gemeinschaftlichen Verwaltung unterfällt, weil sie dem allgemeinen Nutzen dienen und nicht nur dem des Sondereigentümers, sind daher auch nicht von dem Sondereigentümer zu tragen, in dessen Wohnung sie sich befinden. Dies bedeutet andererseits für die einzelnen Wohnungseigentümer, dass sie sich künftig ihrerseits an entsprechenden Reparaturen der übrigen Wohnungseigentümer beteiligen müssen.

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