Leitsatz

Die Antragstellerin begehrte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um mit ihren beiden in den Jahren 1998 und 2002 geborenen Kindern in ihre italienische Heimat zu übersiedeln. Sie war italienische Staatsangehörige und hatte den Wunsch, wieder in ihrer Heimat zu leben. Auch ihre berufliche Tätigkeit könne sie nur in Mailand ausüben.

Demgegenüber stand das Umgangsrecht des Vaters, das er aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien außerordentlich gefährdet ansah. Einen Eilantrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sie hat das AG zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich ihre Beschwerde.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, nach dem jetzigen Sachstand entspreche die Übersiedlung der Mutter mit den Kindern nach Italien deren Wohl nicht am besten.

Entscheidende Frage sei, ob die Übersiedlung der Mutter mit den Kindern nach Italien wichtige Kindesinteressen gefährde, wobei der Kontinuität der Hauptbezugsperson die Diskontinuität der übrigen Lebensumstände gegenüberstehe. Bei Berücksichtigung des Umgangsinteresses der Kinder und des Antragsgegners müsse verlangt werden, dass die Antragstellerin für ihre Übersiedlung triftige Gründe habe, die schwerer wögen, als das Umgangsinteresse (OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG München FamRZ 2003, 1493).

Die Antragstellerin habe triftige Gründe zu ihrer beruflichen Situation nicht überzeugend dargelegt.

In der Vergangenheit habe es immer wieder Schwierigkeiten beim Umgang des Vaters mit den Kindern gegeben, die zeigten, dass die Mutter den Umgang nicht in erforderlicher Weise fördere und unterstütze. Sowohl der Verfahrenspfleger als auch der Umgangspfleger hätten dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Auch der Sachverständige habe ausgeführt, dass er große Bedenken habe, dass ein regelmäßiger Umgang durch die Mutter nach einem Umzug nach Italien gesichert sei.

Unter diesen Umständen müsse die Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, hinter dem Interesse der Kinder und der Umgangsbefugnis des Vaters im Hinblick auf das Kindeswohl zurücktreten.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 03.09.2008, 16 WF 1252/08

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