Leitsatz

Arbeitgeber tun gut daran, Bonuszahlungen an ihre Mitarbeiter als "Treueprämien" zu deklarieren. Mitarbeiter, die gekündigt haben, haben dann nach ihrem Ausscheiden, mangels Treue, keinen Anspruch mehr.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte gekündigt und seinem Arbeitgeber den Rücken gekehrt. Das geschah im Februar 2007. Er erfuhr hinterher, dass seine ehemaligen Kollegen für das Jahr 2006 einen Bonus erhalten hatten und verklagte das Unternehmen mit der Begründung, er habe schließlich 2006 auch noch in der Firma gearbeitet. Also stünde ihm die Bonuszahlung ebenfalls zu.

Das LAG Rheinland-Pfalz wies jedoch seine Klage ab: Dem früheren Mitarbeiter steht der Bonus nicht zu, weil er das Unternehmen verlassen hat. Die Arbeitsrichter machten deutlich, dass bei Sonderzahlungen entscheidend sei, warum der Arbeitgeber die Zugabe an die Mitarbeiter zahle. Zweck der Zahlung in diesem Fall war die Belohnung für die bisherige und vor allem künftige Betriebstreue, und nicht z.B. eine Gewinnbeteiligung aufgrund der guten Geschäftslage. Dies konnte der Arbeitgeber mit Hilfe seines Betriebsrats belegen. Da der Arbeitnehmer dem Unternehmen aber nicht treu geblieben war, konnte er auch die Treueprämie nicht beanspruchen.

 

Hinweis

Arbeitgeber sind gut beraten, den Zweck von Sonderzahlungen immer schriftlich, z.B. in Betriebsvereinbarungen oder in Schreiben an die Mitarbeiter, festzulegen. So ersparen sie sich später Nachweisprobleme.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.4.2008, 11 Sa 87/08.

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