Normenkette

§ 10 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 23 WEG

 

Kommentar

1. Durch einen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der auf eine Abänderung des in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels abzielt, wird die Regelung der Teilungserklärung allenfalls "überlagert" (so genannte Pseudovereinbarung, vgl. Hauger, PiG 39, 225, 331 und WE 93, 231, 234 sowie Weitnauer-Lüke, 8. Auflage, § 10 Rn. 56 und Münchener Kommentar-Röll, 2. Auflage, § 23 WEG Rn. 12).

2. Da der BGH (NJW 94, 3230) entschieden hat, dass solche teilungserklärungsändernden Mehrheitsbeschlüsse bei Bestandskraft auch gegen Sondernachfolger wirken ( § 10 Abs. 2 und 3 WEG) und ein solcher Beschluss seine Wirksamkeit nicht etwa mit dem Eintritt eines Sondernachfolgers verliert (vgl. KG v. 6. 6. 1990, NJW-RR 91, 213 = WE 90, 207 = WM 90, 363), kann ungeachtet der Feststellung, ob dieser neueren Rechtsprechung des BGH gefolgt werden kann (ablehnend Weitnauer, WE 95, 163), ein solcher Mehrheitsbeschluss jederzeit auch durch einen gleichartigen Beschluss wieder aufgehoben werden.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 24.06.1996, 24 W 3110/95= ZMR 11/96, 621)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Jeder bestandskräftig werdende Mehrheitsbeschluss (damit auch diverse gemeinschaftsordnungsändernde oder abdingbares Gesetz ändernde bzw. ergänzende sog. Zitterbeschlüsse) können grundsätzlich auch wieder durch Mehrheitsbeschluss geändert oder aufgehoben werden, wobei ein solcher neuerlicher Beschluss ebenfalls einem Anfechtungsrisiko unterliegt. Gravierende Eingriffe in Teilungserklärungsvereinbarungen allein durch Beschluss können allerdings zu einer Beschlussnichtigkeit führen (insbesondere hei fehlender Kompetenz der Gemeinschaft zur Beschlussfassung), was m. E. ausreichend Schutz (auch gegen verändernde Zitterbeschlüsse) erzeugt. Gegen die Argumentation, dass Beschlüsse Vereinbarungsregelungen, ja sogar abdingbares Gesetz, "sozusagen befristet oder auf Dauer überlagern", ist m. E. nichts einzuwenden. Allerdings sollte die erwähnte BGH-Grundsatzentscheidung vom 16. 9. 1994 ( BGH, Entscheidung v. 16. 9. 1994, Az.: V ZB 2/93) nicht mehr in Frage gestellt werden, zumal dieses Entscheidungsergebnis schon zuvor vielfach in Literatur und Rechtsprechung vertreten und in der Praxis angewandt wurde.

[Neuerlich wird allerdings der "Zitterbeschluss" in der Literatur vereinzelt erneut in Frage gestellt]

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