Leitsatz
Miteinander verheiratete Parteien hatten kurz vor der Eheschließung in einem notariellen Ehevertrag die rechtlichen Folgen der bevorstehenden Eheschließung geregelt und für den Fall der Ehescheidung den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Auch zum nachehelichen Unterhalt hatten sie eine Regelung getroffen. Sie trennten sich noch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. In der Folgezeit begehrte die Ehefrau Prozesskostenhilfe für eine von ihr in Aussicht genommene Feststellungsklage, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Prozesskostenhilfe wurde ihr versagt mit der Begründung, der Ehevertrag sei nicht nichtig. Die von ihr hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilt die Auffassung, wonach der Ehefrau Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren war. Nach dortiger Auffassung kann allerdings dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag wirksam ist, da der Ehefrau für die von ihr beabsichtigte Feststellungsklage jedenfalls das rechtliche Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung fehlt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Wirksamkeit des Ehevertrages wäre nur dann gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Ehemann unter Berufung auf den Ehevertrag bestehende Rechte bestreitet. An dieser Voraussetzung fehle es. Die Unterhaltsfrage für die Dauer des Getrenntlebens ist geklärt, Ehegattenunterhaltsansprüche für die Zeit nach Scheidung der Ehe seien noch völlig offen und nicht zu klären, da nicht abzusehen sei, ob es zu einer Scheidung der Ehe der Parteien komme und damit der Regelungsbereich des Ehevertrages hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts eröffnet sei. Jedenfalls wäre die Frage des nachehelichen Unterhalts bei einer bestehenden Fälligkeit in einem isolierten Verfahren oder als Folgesache im Rahmen des Scheidungsverbundes zu klären. Das allgemeine Feststellungsinteresse würde jedoch gegenüber der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage zurücktreten, so dass auch aus diesem Grunde dann eine Feststellungsklage unzulässig wäre.
Eben diese Kriterien gelten auch für den zwischen den Parteien vereinbarten Ausschluss des Zugewinns. Die Wirksamkeit des Ehevertrages müsse gegenwärtig unmittelbar von Bedeutung sein. Dies sei hier nicht der Fall, da das Ehescheidungsverfahren noch nicht eingeleitet worden war und auch nicht absehbar war, ob ein solches überhaupt durchgeführt werden würde.
Hinweis
Der Inhalt der Entscheidung des OLG Frankfurt begegnet insoweit Bedenken, als letztendlich der betroffene Ehegatte zur Einreichung des Ehescheidungsantrages gezwungen wird, wenn er die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages zeitnah gerichtlich klären lassen will. Im Übrigen ist ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO dann gegeben, wenn das erstrebte Urteil eine gegenwärtige Unsicherheit beseitigt, weil ein Ehepartner den Anspruch des anderen - z.B. auf Zahlung nachehelichen Unterhalts - bestreitet. Natürlich befindet sich ein frisch getrennter Ehegatte in einer unsicheren Rechtsposition, wenn er wegen eines Ehevertrages nicht weiß, ob und in welcher Höhe er nach der Scheidung Unterhalt beziehen wird. Von der Klärung dieser Frage hängen für ihn eine Vielzahl von Entscheidungen ab, die jetzt und in naher Zukunft zu treffen sind. So ist die Frage der Zahlung nachehelichen Unterhalts für ihn wichtig hinsichtlich einer eventuellen eigenen Erwerbstätigkeit und auch für die Entscheidung darüber, zu welchem Zeitpunkt der Scheidungsantrag eingereicht wird, um den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zeitlich nicht zu verkürzen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2004, 2 WF 404/04