Normenkette

§ 29 WEG

 

Kommentar

An die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats zu übernehmen, können nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Eignung für das Amt des Verwalters. Dass ein Wohnungseigentümer mit einem anderen in Streit lebt, dass er Abrechnungsfehler übersehen hat (abgesehen von einem ihm etwa bekannten strafrechtlich relevanten Verhalten des Verwalters), oder dass er möglicherweise Gemeinschaftseigentum mit aus seinem Motorrad auslaufendem Öl verschmutzt, nimmt dem Wahlkandidaten nicht von vornherein die Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirats zu werden. Ein Auserwählter muss hier nicht stets das uneingeschränkte Vertrauen sämtlicher Eigentümer genießen. Die Bestellung eines Eigentümers zum Beirat widerspricht deshalb nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn schwerwiegende Gründe gegen seine Person und die Übernahme des Amtes (zur Unterstützung der Verwalteraufgaben) sprechen (h.M.).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 30.08.1999, 16 Wx 123/99= NZM 24/1999, 1155)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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